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Artikel 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 legt bestimmte Bedingungen für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor fest, die an den in der Richtlinie 98/26/EG genannten Zahlungssystemen teilnehmen wollen. Die Mitgliedstaaten haben das Verfahren festzulegen, anhand derer die Erfüllung dieser Bedingungen durch Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor zu beurteilen ist. Unbeschadet dieser Verfahren ist es wichtig, eine Reihe gemeinsamer Mindestanforderungen auf Ebene des Eurosystems festzulegen, die Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor erfüllen müssen, die Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen erhalten möchten. Diese Mindestanforderungen sollten in den zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor vereinbarten Geschäftsbedingungen entsprechend wiedergegeben werden. So sollten diese Geschäftsbedingungen vorsehen, dass bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden, bei der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems unter anderem Erklärungen abgegeben werden, in denen der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor bzw. die jeweilige nationale Behörde seine bzw. ihre anfängliche und fortdauernde Erfüllung der in der jeweiligen nationalen Rechtsvorschrift zur Umsetzung des Artikels 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Bedingungen bestätigt, und auf Anfrage der Zentralbanken des Eurosystems zusätzliche ergänzende Unterlagen vorgelegt werden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Teilnehmer eines im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannten…
Zahlungssysteme werden vom Eurosystem im Rahmen seines Mandats und seiner Befugnisse aus der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der…
Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor übermittelt der jeweiligen Zentralbank entweder eine von der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde…
Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Diskriminierung innerhalb der Gruppe von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor aufgrund…
Folgender Artikel wird eingefügt: Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen (1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität…
Diese Richtlinie lässt den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/26/EG unberührt. Um jedoch einen fairen Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.