Erwägungsgrund 35 32015L2366
Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister halten — wenn sie ausschließlich diese Dienste bereitstellen — keine Gelder des Nutzers. Es wäre daher unverhältnismäßig, diesen neuen Marktteilnehmern Eigenmittelanforderungen aufzuerlegen. Dessen ungeachtet ist es allerdings wichtig, dass sie ihre Haftungsverpflichtungen in Bezug auf ihre Tätigkeiten erfüllen können. Daher sollte von ihnen verlangt werden, im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie zu sein. Die EBA sollte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Kriterien ausarbeiten, nach denen die Mitgliedstaaten die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie festlegen. Dabei sollte sie keine Unterscheidung zwischen einer Berufshaftpflichtversicherung und einer gleichwertigen Garantie vornehmen, da diese austauschbar sein sollten.