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Zur Verringerung möglicher Störungen der Zahlungsabwicklung bzw. negativer Folgen für die Zahlungsabwicklung, die sich auf Endnutzer auswirken könnten, sobald bestimmte Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor nicht mehr als erreichbare BIC-Inhaber oder erreichbare Parteien auf den eigenen Konten der Zentralbanken des Eurosystems registriert sind, ist eine Übergangsphase erforderlich, in der die Migration aller Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor durchgeführt werden kann, die zugelassen sind und direkte Teilnehmer an TARGET werden wollen. Diese Übergangsphase würde für alle Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor gelten, die als erreichbare BIC-Inhaber oder erreichbare Parteien auf den eigenen Konten der Zentralbanken des Eurosystems registriert sind. Die Übergangsphase sollte lange genug sein, um einerseits alle erforderlichen administrativen und technischen Umsetzungsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich der von den Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Zentralbanken des Eurosystems durchzuführenden Tests, und andererseits die Migration multipler Unternehmen in ein neues Anschlussmodell zu ermöglichen, ohne dabei einzelne Zentralbanken des Eurosystems zu überlasten. Eine am 31. Dezember 2025 endende Übergangsphase wird als sachgerecht und angemessen angesehen, um die Umsetzungsmaßnahmen durchzuführen und den bestehenden Anschluss bestimmter Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor im Rahmen der Zahlungsabwicklung auslaufen zu lassen
Die Zentralbanken des Eurosystems haben bis spätestens 31. März 2026 den Zugang für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor zu beenden, die als…
Der Beschluss (EU) 2025/222 (EZB/2025/2) sieht eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2025 vor, damit die Migration von NB-PSPs, die derzeit als erreichbare…
Das Eurosystem beabsichtigt, allen für die Teilnahme an TARGET zugelassenen Teilnehmern direkten Zugang zu TARGET zu gewähren. Demzufolge sollten…
Artikel 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 legt bestimmte Bedingungen für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor fest, die an den in der…
Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Diskriminierung innerhalb der Gruppe von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor aufgrund…
Weder auf der Grundlage der Richtlinie 98/26/EG noch der Richtlinie (EU) 2015/2366 wird Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor automatisch Zugang zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.