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In Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (im Folgenden „Beschluss über die Zollunion“) ist festgelegt, dass die Republik Türkei (im Folgenden „Türkei“) auf der Grundlage des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsvorschriften unter anderem Vorschriften für das Verbringen von Waren in das Gebiet der Zollunion erlässt.