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Gemäß dem Beschluss 2/69 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 15. Dezember 1969 über die Einsetzung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EU-Türkei, insbesondere Artikel 2, ist der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen dafür verantwortlich, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Zollbestimmungen des Assoziierungsabkommens sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben im Zollbereich auszuführen, die der Assoziationsausschuss ihm gegebenenfalls überträgt —