ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2026 DES AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EU-TÜRKEI vom … über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei
Gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Beschlusses über die Zollunion legt der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieser Vorschriften fest.
Erwägungsgrund 4 32025D2516
Erwägungsgrund 4 32025D2516Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen