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Die Währungsvereinbarungen und das Assoziierungsabkommen haben unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlage der Währungsvereinbarungen ist Artikel 219 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach der Rat — der nur die Mitgliedstaaten vertritt, die den Euro als Landeswährung eingeführt haben — in der Regel mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank abstimmt. Das Assoziierungsabkommen stützt sich auf Artikel 218 AEUV, wonach der Rat — der alle Mitgliedstaaten vertritt — nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss des Assoziierungsabkommens erlassen kann. Folglich sind die Währungsvereinbarungen vom Assoziierungsabkommen unabhängig und können nicht in dieses integriert werden.