Erwägungsgrund 10 32025D0369
Mit diesem Beschluss sollten die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben des Risikovorstands entsprechend auf alle betroffenen Finanztransaktionen der Union ausgeweitet werden. Der Risikovorstand sollte den Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmen für alle Finanztransaktionen der Union entwickeln, auch durch die Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten spezifischen Aufgaben, sowie die finanziellen Risiken überwachen und Bericht zu ihnen erstatten. Der Funktion der zweiten Verteidigungslinie entsprechend sollte der Risikovorstand weiterhin in völliger Unabhängigkeit von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen handeln und nicht dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt hierarchisch unterstellt sein, zudem sollte er weiterhin direkt dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums Bericht erstatten.