Erwägungsgrund 19 32025D0369
Um sicherzustellen, dass alle relevanten Akteure stets über das Finanzrisikomanagement im Zusammenhang mit den Finanztransaktionen der Union informiert sind, sollten für den Risikovorstand angemessene Berichtspflichten festgelegt werden. Der Risikovorstand sollte insbesondere dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums, den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Mitgliedern des Kollegiums, dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt und den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektoren regelmäßig Bericht erstatten. Die Berichterstattung durch den Risikovorstand sollte auf der programmspezifischen Berichterstattung der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen basieren. Die Berichterstattung über finanzielle Risiken und deren Überwachung sollte die frühzeitige Erkennung neuer sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebender finanzieller Risiken ermöglichen.