Art. 5 32025D0440
Die nach dem Gesetz 163/2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des FAS zur Deckung laufender Kosten einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Die nach dem Gesetz 163/2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des FAS zur Deckung laufender Kosten einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.