Art. 4 32025D0440
Die im Gesetz 163/2010 festgelegten Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Privatisierung von Caremar stellen keine staatliche Beihilfe für Caremar und seinen Erwerber im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Die im Gesetz 163/2010 festgelegten Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Privatisierung von Caremar stellen keine staatliche Beihilfe für Caremar und seinen Erwerber im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.