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Die Lenkungsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.
Die von der Kommission zu ernennenden Mitglieder der Lenkungsgruppe müssen hohe Beamte sein.
Jeder Mitgliedstaat benennt höchstens zwei Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Für die Ernennung von Stellvertretern gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ernennung der Mitglieder; ein abwesendes oder verhindertes Mitglied wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen hohe Beamte sein.
Die derzeitigen Mitglieder der hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2009/584/EG ernannt.
Gemäß Absatz 3 berufene Mitglieder werden für drei Jahre ernannt. Sie üben ihr Mandat bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus. Ihr Mandat kann verlängert werden.
Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels oder des Artikels 339 AEUV nicht erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.
Ein Vertreter der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) nimmt als ständiger Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teil. Die EMSA entsendet hierzu einen hochrangigen Vertreter.
Vertreter von EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen.
Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.
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