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Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Ablauf dieser drei Jahre bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.
Tritt ein Ausschussmitglied vor Ablauf des Dreijahreszeitraums von seiner Funktion zurück oder fehlt ein Mitglied bei mehr als einem Drittel der Sitzungen oder ist ein Mitglied aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage, einen effektiven Beitrag zu den Beratungen des Ausschusses zu leisten, so kann es für die verbleibende Amtszeit ersetzt werden. In diesem Fall ernennt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 dargelegten Verfahren ein neues Mitglied aus der vorherigen Kandidatenliste.
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