Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Beschlusses werden die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses von der Kommission auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt.
Die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt. Bei der…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 95/319/EG besteht der Ausschuss aus einem Vollmitglied je Mitgliedstaat; zudem kann für jedes Vollmitglied ein…
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission ernannt. Diese wählt sie für jeden der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Sitze unter den hohen…
Der Vorsitz und die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag der Präsidentin nach Konsultation des zuständigen Kommissionsmitglieds…
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.
Die Kommission ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat im Einklang mit den folgenden Kriterien:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.