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Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission ernannt. Diese wählt sie für jeden der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Sitze unter den hohen Regierungssachverständigen aus, die für die in Artikel 2 genannten Gebiete zuständig sind. Die Kommission ernennt sie nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten.
Die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt. Bei der…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Beschlusses werden die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses von der Kommission auf…
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden aus dem Kreis der hohen Beamten oder hochrangigen Sachverständigen mit herausragender…
Die Gruppe besteht aus Regierungssachverständigen und unabhängigen Sachverständigen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Regierungssachverständigen, der mit…
Der Vorsitz und die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag der Präsidentin nach Konsultation des zuständigen Kommissionsmitglieds…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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