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Die Kommission stellt fest, dass die von Italien in seine geänderten Gebührensätze für 2024 aufgenommenen Korrekturen nach Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 dazu führen werden, dass den Luftraumnutzern die in Erwägungsgrund 3 genannten zu Unrecht erhobenen Beträge im Rahmen der Gebührensätze Italiens für 2025 und 2027 erstattet werden.
Die Kommission stellte fest, dass die in Erwägungsgrund 2 genannten Anpassungen (im Folgenden „in Rede stehende Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung“) falsch…
Die Kommission hat die von Italien für 2024 vorgelegten geänderten Gebührensätze hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 der…
Nach der Überprüfung der Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren nach Artikel 29 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 kam die Kommission in ihrem…
Am 19. November 2024 teilte Italien der Kommission seine geänderten Gebührensätze für 2024 für den Streckenflug und den An- und Abflug mit, in denen die in Rede…
Daher sollten die geänderten Gebührensätze Italiens für 2024 als mit Artikel 25 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 konform angesehen werden —
Italien wird aufgefordert, der Kommission für die in Artikel 1 genannten Gebührenzonen geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen. Bei der Berechnung seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.