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Die Kommission stellte fest, dass die in Erwägungsgrund 2 genannten Anpassungen (im Folgenden „in Rede stehende Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung“) falsch berechnet worden waren, was einerseits zu einer Überkompensation der ENAV für Kosten geführt hatte, die ihr nicht tatsächlich entstanden waren, und andererseits Luftraumnutzern im Rahmen der Gebührensätze für 2024 nicht geltend zu machende zusätzliche Beträge in Rechnung gestellt wurden. Die Kommission forderte Italien daher auf, geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen.
Die Kommission stellt fest, dass die von Italien in seine geänderten Gebührensätze für 2024 aufgenommenen Korrekturen nach Artikel 29 Absatz 4 der…
Die von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten betrafen die Berechnung der folgenden Anpassungen, die Italien in die Gebührensätzen für das Jahr 2024…
Die Kommission hat die von Italien für 2024 vorgelegten geänderten Gebührensätze hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 der…
Italien wird aufgefordert, der Kommission für die in Artikel 1 genannten Gebührenzonen geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen. Bei der Berechnung seiner…
Am 19. November 2024 teilte Italien der Kommission seine geänderten Gebührensätze für 2024 für den Streckenflug und den An- und Abflug mit, in denen die in Rede…
Nach der Überprüfung der Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren nach Artikel 29 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 kam die Kommission in ihrem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.