Erwägungsgrund 2 32025D0673
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG schreiben die Mitgliedstaaten den beaufsichtigten Unternehmen oder den gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene zu melden. Darüber hinaus sind diese Unternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie verpflichtet, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen auf Finanzkonglomeratsebene zu melden.