Erwägungsgrund 3 32026D1407
Mit dem Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission wurde in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gewährt, die an Personen, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, und an Bedürftige in der Ukraine kostenlos verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollten. Mit dem Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission wurden diese Maßnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Maßnahmen wurden später mit dem Beschluss (EU) 2024/775 der Kommission für bestimmte Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 und mit dem Beschluss (EU) 2025/676 der Kommission für Polen und Litauen bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.