Erwägungsgrund 3 32025D0802
Nach Artikel 23 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) gelten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 und Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der in Artikel 23 Absatz 5 Buchstaben a und b jenes Beschlusses genannten Erklärungen, die von der Union bzw. dem Vereinigten Königreich abzugeben sind, im Gemeinsamen Ausschuss abgegeben wurde.