Erwägungsgrund 5 32025D0802
Nach Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses soll die Union im Gemeinsamen Ausschuss eine Erklärung dahin gehend abgeben: i) dass das Vereinigte Königreich die Netze, Informationssysteme und Datenbanken im Zusammenhang mit den in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Daten, die der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zur Verfügung zu stellen sind, zufriedenstellend eingerichtet und ii) Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses durch die Gewährung des Zugangs zu den in diesen Netzen, Informationssystemen und Datenbanken enthaltenen Informationen zufriedenstellend umgesetzt hat.