Erwägungsgrund 7 32025D0802
Zur Umsetzung des Artikels 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 in Bezug auf das System hat das Vereinigte Königreich dafür gesorgt, dass in seiner Rechtsordnung die zuständigen Beamten der Europäischen Kommission, einschließlich der in Artikel 12 Absatz 2 des Windsor-Rahmens genannten Vertreter der Union, Zugang zu den Informationen erhalten, die von den nach dem UK Carrier Scheme registrierten Betreibern in das System eingegeben wurden. Die Beamten der Kommission haben die Arbeitsweise des Systems und die bisher übermittelten Daten getestet. Die Ergebnisse der Testphase zeigen, dass das System den vorgeschriebenen technischen Parametern entspricht.