Beschluss (EU) 2025/818 des Rates vom 28. April 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hinsichtlich der Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Die Annahme des vorgesehenen Rechtsakts würde dazu führen, dass die derzeitigen Abstimmungsregeln im Wesentlichen weiterhin gelten, wobei die Union zusätzlich zu den Stimmen der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, über eine Stimme verfügt. Die Hinzufügung der Konsensklausel und der Überprüfungsklausel sollte für die Union annehmbar sein.
Erwägungsgrund 9 32025D0818
Erwägungsgrund 9 32025D0818Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen