Erwägungsgrund 6 32025D0860
Der Vorschlag mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung des Artikels 16 des Übereinkommens über technische Hilfe, womit eine Ausweitung des Geltungsbereichs beabsichtigt wird, indem auch finanzielle Hilfe behandelt wird — insbesondere die Unterstützung durch den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität und finanzielle Unterstützung durch die Vertragsparteien —, um insbesondere Entwicklungsländer zu unterstützen, scheint unnötig zu sein, da alle Vertragsparteien das integrierte Finanzierungskonzept umsetzen müssen, der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität bereits Aspekte des Übereinkommens behandelt und die Vertragsparteien des Übereinkommens bereits Beiträge zum freiwilligen Treuhandfonds des Übereinkommens leisten können, um die Erbringung von technischer Hilfe für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu unterstützen.