Beschluss (EU) 2025/860 des Rates vom 14. April 2025 zum Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens und dessen Anlage III und der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist
Es ist zweckmäßig, den auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse für die Union bindend oder geeignet sein werden, den Inhalt von Unionsrecht, d. h. der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich zu beeinflussen —
Erwägungsgrund 7 32025D0860
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