Erwägungsgrund 6 32025D0904
Es ist daher gerechtfertigt, die Benennung führender Geschäftsleute als gelistete Personen nach den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Beschlusses 2014/145/GASP genannten Kriterien beizubehalten, es sei denn, Angaben in Bezug auf die Übertragung von Anteilen, den Rücktritt von Funktionen oder ähnliche Handlungen werden durch aktuelle und zuverlässige Informationengestützt, die nach vernünftigem Ermessen als ausreichender Nachweis dafür angesehen werden können, dass sich die Lage der betreffenden in der Liste aufgeführten Personen in einer solchen Weise geändert hat, dass diese Personen die einschlägigen Kriterien nicht mehr erfüllen. Eine solche Änderung der Lage könnte zum Beispiel sein, dass sie nicht länger als wichtig und einflussreich insbesondere im Hinblick auf ihren beruflichen Status, auf die Bedeutsamkeit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, auf das Ausmaß ihres Besitzes an Kapital oder auf ihre Funktionen innerhalb eines oder mehrerer Unternehmen oder eines oder mehrerer Industrie- oder Handelsverbände, in denen sie diese Tätigkeiten ausüben, betrachtet werden müssen. Der Rat sollte gegebenenfalls auch berücksichtigen, ob die betreffende Person Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der einen offensichtlichen Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen darstellt, sowie Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, eindeutig verurteilt hat.