Erwägungsgrund 5 32025D0094
Gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) kann die EZB die Kriterien festlegen, nach denen ein Aufsichtsbeschluss der EZB auf elektronischem Wege oder auf sonstigem, vergleichbarem Wege zugestellt werden kann.