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Gemäß dem Übereinkommen muss die Union in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, in welchem Umfang sie in Bezug auf die im Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Die Union hat den Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten in der Zuständigkeitserklärung der Europäischen Union nach Artikel 64 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Zuständigkeitserklärung“) festgelegt.
Die Union sollte in Bezug auf die Bereiche eine Vertragspartei des Übereinkommens werden, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h.…
Die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter…
Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter…
Im Übereinkommen ist vorgesehen, dass die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben hat, in der sie die in diesem…
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von…
Am 24. Mai 2022 wurde die Kommission mit dem Beschluss (EU) 2022/895 des Rates ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über ein Übereinkommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.