Erwägungsgrund 4 32026D1407
Im September 2025 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten, für die der Beschluss (EU) 2025/676 gilt, zu der Frage, ob die Geltungsdauer der Maßnahmen verlängert werden muss. Am 10. Dezember 2025 beantragte Litauen die Verlängerung der Maßnahmen. Litauen begründete seinen Antrag damit, dass der Beschluss (EU) 2025/676 eine Rechtsgrundlage für die Anwendung von Artikel 101a der Richtlinie 2006/112/EG darstelle, wonach Mitgliedstaaten eine Steuerbefreiung auf (inländische) Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von unter den genannten Beschluss fallenden Gegenständen anwenden können, wenn sie Einfuhren derselben Art von Gegenständen von der Mehrwertsteuer befreien.