Erwägungsgrund 5 32026D1564
Weder das Abkommen noch eine in Anwendung oder als Folge des Abkommens vorgenommene Tätigkeit oder ergriffene Maßnahme bewirken eine Änderung der Rechtsstellung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Souveränität und Gerichtsbarkeit in Bezug auf Gibraltar.