Erwägungsgrund 7 32026D1564
Das Abkommen deckt sowohl Angelegenheiten ab, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen, als auch Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags fallen. In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des AEUV fallen, soll das Abkommen ab dem 15. Juli 2026 vorläufig gelten. Aus Gründen der Kohärenz sollte der Teil des Abkommens, der Angelegenheiten betrifft, die in den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, ebenfalls ab demselben Zeitpunkt vorläufig gelten.