Erwägungsgrund 6 32026D1564
Da die Behörden Gibraltars lokal tätig sind und ausschließlich interne Zuständigkeiten ausüben, sollte eine Beteiligung dieser Behörden an der Anwendung des Abkommens als ausschließlich in die interne Zuständigkeit Gibraltars fallend betrachtet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.