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Der Beschluss (GASP) 2024/2081 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2028 beläuft sich auf 9 220 000 EUR.“
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Übergang der Rechtsansprüche Um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, die frühere Sonderbeauftragte für Bosnien und Herzegowina in Bezug auf die Mitglieder ihres Arbeitsstabs und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Miete von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien eingegangen sind, tritt der Sonderbeauftragte in die Rechte und Pflichten dieser früheren Sonderbeauftragten ein; hiervon ausgenommen sind Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten ergeben, für das die früheren Sonderbeauftragen allein verantwortlich bleiben.“
Artikel 14 erhält folgende Fassung: Überarbeitung Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission jedes Jahr regelmäßig Zwischenberichte und bis Ende Mai 2028 einen abschließenden umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.