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Der Beschluss (GASP) 2021/1012 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2027 beläuft sich auf 2 701 444,65 EUR.“
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Übergang der Rechtsansprüche Um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, die frühere Sonderbeauftragte für das Horn von Afrika in Bezug auf die Mitglieder ihres Arbeitsstabs, die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Miete von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien eingegangen sind, tritt der Sonderbeauftragte in die Rechte und Pflichten dieser früheren Sonderbeauftragten ein; hiervon ausgenommen sind Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten ergeben, für das die früheren Sonderbeauftragen allein verantwortlich bleiben.“
Artikel 14 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der EUSR unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Fortschrittsberichte und bis zum 31. Mai 2027 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.