Erwägungsgrund 10 32026D1758
Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können die Kommission und der Rat im Falle der Aktivierung einer nationalen Ausweichklausel beschließen, davon abzusehen, eine Einigung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu erzielen. Da sich die für 2026 prognostizierte Überschreitung des Defizit-Referenzwerts nicht vollständig durch einen Anstieg der Verteidigungsausgaben seit dem Bezugsjahr 2024 erklären lässt (vgl. Erwägungsgrund 6), findet Artikel 2 Absatz 5 keine Anwendung —