Erwägungsgrund 4 32026D1758
Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so hat sie nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Bulgarien ein übermäßiges Defizit besteht. Am 25. Juni 2026 legte die Kommission Bulgarien daher eine entsprechende Stellungnahme vor und unterrichtete den Rat.