Erwägungsgrund 9 32026D1758
Die im Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV geprüften einschlägigen Faktoren werden insgesamt als erschwerend für Bulgarien gewertet. Unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren und insbesondere angesichts des Anstiegs des Defizits auf deutlich über 3 % des BIP im Jahr 2026 ist das Defizitkriterium im Sinne des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 insgesamt nicht erfüllt.