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Die Union stellt Jordanien eine Makrofinanzhilfe im Umfang von höchstens 500 Mio. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um Jordanien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und einer umfassenden Reformagenda zu unterstützen. Mit der Makrofinanzhilfe der Union wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Jordaniens geleistet.
Die Makrofinanzhilfe der Union wird Jordanien in voller Höhe als Darlehen zur Verfügung gestellt.
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an Jordanien weiterzureichen.
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Jordanien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen festgelegt sind.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.
Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.
Sollte der Finanzierungsbedarf Jordaniens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Hilfen zu kürzen oder deren Auszahlung aussetzen oder einstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Jordanien getroffenen Vereinbarungen oder…
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Jordanien getroffenen Übereinkünften und…
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission gemäß den Übereinkünften und Absprachen zwischen dem IWF und Jordanien und gemäß den…
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Jordanien getroffenen Übereinkünften und…
Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden zu schließenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.