Erwägungsgrund 12 32026D1911Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Veterinärausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zum Beschluss Nr. 1/2026 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3,…
Erwägungsgrund 3 32026D1911Der Gemischte Veterinärausschuss soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens…
Art. 1 32015D2367BESCHLUSS (EU) 2015/2367 DES RATES vom 30. November 2015 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur…
Erwägungsgrund 4 32015D2367BESCHLUSS (EU) 2015/2367 DES RATES vom 30. November 2015 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertretenden Standpunkt
Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses wurden die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens zuletzt geändert.
Erwägungsgrund 3 32015D2367BESCHLUSS (EU) 2015/2367 DES RATES vom 30. November 2015 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertretenden Standpunkt
Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Veterinärausschusses wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erstmals geändert.
Erwägungsgrund 2 32010D0797BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN GEBILDETEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES vom 1. Dezember 2010 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (2010/797/EU)
Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die…