Erwägungsgrund 11 32026D1924
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union gehen die von Polen mitgeteilten Maßnahmen nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich den Schutz des Rechts auf Information und den breiten Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über nationale und nicht nationale Ereignisse erforderlich ist, denen Polen erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, wobei Folgendes berücksichtigt wird: i) die Modalitäten, nach denen die betreffenden Ereignisse zu übertragen sind; ii) die Definition des Begriffs „qualifizierter Fernsehveranstalter“ im Sinne von Artikel 20b Absatz 1 des polnischen Rundfunkgesetzes; iii) die Rolle der zuständigen nationalen Behörde Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji bei der Beilegung von Streitigkeiten; iv) der Umstand, dass die einschlägigen Maßnahmen in Bezug auf die neu benannten Ereignisse zwölf Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten, wodurch unter Berücksichtigung des Zeitplans, nach dem viele der Ereignisse angesetzt sind, eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird. Daher gehen die Auswirkungen der Aufnahme zusätzlicher Ereignisse auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinaus, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben.