Erwägungsgrund 12 32026D1924
Aus ähnlichen Gründen erscheinen die von Polen mitgeteilten Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen eine Ausnahme vom durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehr. Das überwiegende öffentliche Interesse, das diese Ausnahme rechtfertigt, besteht darin, einen breiten Zugang der Öffentlichkeit zu nationalen oder nicht nationalen Sendungen von Veranstaltungen zu gewährleisten, denen Polen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch diese Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet.