Erwägungsgrund 4 32026D1924
Anhand der von den polnischen Behörden vorgelegten detaillierten Nachweise und Zuschauerzahlen prüfte die Kommission, ob alle zusätzlich in der Liste aufgeführten Ereignisse mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllen, die die Kommission als verlässliche Indikatoren für die erhebliche gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Ereignisse betrachtet: i) das betreffende Ereignis findet in dem Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das betreffende Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung in dem Mitgliedstaat, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft der betreffenden Sportart nimmt an einem Wettkampf oder Turnier von internationaler Bedeutung teil; iv) das betreffende Ereignis wurde bisher schon im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte hohe Zuschauerzahlen in dem Mitgliedstaat.