Erwägungsgrund 13 32026D1924
Die zu treffenden Maßnahmen sind mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die im polnischen Rundfunkgesetz enthaltene Definition des Begriffs „qualifizierter Fernsehveranstalter“ beruht auf objektiven Kriterien, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Ereignisse zulassen. Außerdem ist die Zahl der benannten Ereignisse nicht so groß, dass sie Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen Fernsehens und des Bezahlfernsehens verursachen würde. Deshalb gehen die Auswirkungen der Aufnahme zusätzlicher Ereignisse auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinaus, die sich unmittelbar aus der Aufnahme dieser Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben.