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Gemeinsame Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die EZB und die jeweils zuständigen Behörden Folgendes vereinbaren:
das Mutterunternehmen ist nicht verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist einen überarbeiteten Sanierungsplan gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU vorzulegen;
für Institute, die Teil der Gruppe sind, ist kein Sanierungsplan auf Einzelbasis gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU zu erstellen.
Die Prüfung der in Absatz 1 genannten Kriterien erfolgt gemäß den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2014/59/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission, wobei auch die technischen Standards und Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden berücksichtigt werden.
Neben den Anforderungen an die Sanierungsplanung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie…
In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB zum Erlass gemeinsamer…
Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2026/2038 (ECB/2026/21), die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16…
gegebenenfalls ist in den Auflagen vorgesehen, dass das beaufsichtigte Unternehmen seine Governance-, Kontroll- oder Validierungstätigkeiten im Einklang mit…
Die Behandlung von Gruppen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß dieser Richtlinie sollte für alle Gruppen von Kreditinstituten gelten, die…
In den Fällen, in denen die Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.