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In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB zum Erlass gemeinsamer Entscheidungen über die Prüfung und Bewertung von Gruppensanierungsplänen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und über die Erstellung von Sanierungsplänen auf Einzelbasis im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie festgelegt, wenn mindestens eines der von der jeweiligen gemeinsamen Entscheidung erfassten Gruppenunternehmen ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist (nachfolgend die „gemeinsamen Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen“).
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die zum Zwecke des Erlasses von gemeinsamen Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen durchzuführen ist.
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die zum Zwecke des Erlasses von den im Rahmen nationaler…
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die für den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen der EZB nach einer…
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die für den Erlass von internen Modellbeschlüssen und…
In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass bestimmter Beschlüsse zu wesentlichen Änderungen oder…
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der fachlichen Bewertung durch die EZB, die zum Zwecke des Erlasses von Beschlüssen, mit denen…
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die zum Zwecke des Erlasses von Beschlüssen zur die Nutzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.