Erwägungsgrund 1 32026D0452
Gemäß Artikel 83 Absätze 1 und 2 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags hat die Union die Aufgabe, unter anderem eine wirksame justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen zu gewährleisten, indem sie Mindestvorschriften für den Zugang zu Informationen und deren Austausch durch die Strafverfolgungsbehörden sowie für die Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität festlegt.