Erwägungsgrund 2 32026D0452
Gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten sollte die Kommission ein Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten einrichten.