Art. 13 32022D1368
Sitzungskosten
(1)
Die an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen beteiligten Teilnehmenden erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(2)
Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet, sofern die Teilnahme nicht virtuell stattfindet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.