Erwägungsgrund 2 32024D2779
Mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 wird festgelegt, dass die gemäß der Verordnung eingesetzte Sachverständigengruppe (im Folgenden „Konsultationsforum“) mit dem Konsultationsforum gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates kombiniert wird, um bei der Einholung von Fachwissen in Bezug auf Vorschläge der Kommission zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung Kohärenz bei der Einbeziehung der Interessenträger sicherzustellen. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG sollte die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannte Sachverständigengruppe mit der gemäß dem vorliegenden Beschluss eingesetzten Sachverständigengruppe (im Folgenden „Ökodesign-Forum“) kombiniert werden.