Erwägungsgrund 6 32026D0452
Die Gruppe sollte sich aus Vertretern der gemäß den Artikeln 5 und 22 der Richtlinie (EU) 2024/1260 eingerichteten Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen der Mitgliedstaaten und Europol zusammensetzen. Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden —